Bauen auf fremdem Grund: Besitzverhältnisse rechtzeitig klären!

26. März 2017   Franz Müller
Rechtsanwälte | Mag. Franz Müller & Dr. Georg Retter, M.B.L. - Kirchberg am Wagram - Krems an der Donau

Wer ein fremdes Grundstück, zum Beispiel das der Eltern oder Schwiegereltern, bebaut, ist nicht Eigentümer seines Hauses! Nach österreichischer Rechtsordnung gehört ein mit Grund und Boden fest verbundenes Gebäude – unabhängig davon, wer seine Errichtung finanziert hat – dem Grundeigentümer. Eine rechtliche Absicherung vor Baubeginn verhindert unangenehme Streitigkeiten innerhalb der Familie.

Wer ein Haus baut, braucht einen Bauplatz. In Zeiten steigender Grundstückspreise ist es nur allzu verlockend, die Kosten für den Ankauf und die damit verbundenen Aufschließungsgebühren zu sparen und stattdessen auf Grundstücke aus dem Kreise der Verwandtschaft zurückzugreifen.

Kein Problem, solange ein eigener Bauplatz weitergegeben wird. Schwierig wird es, wenn auf dem Grundstück bereits das Haus beispielsweise der Eltern oder Schwiegereltern steht und durch Zubau, Aufstockung oder Ausnutzung eines freien Grundstückteils neuer Wohnraum geschaffen wird.

Auch wenn es sich bei den Grundstücksbesitzern um die eigenen Eltern bzw. Schwiegereltern  handelt, ist eine rechtliche Absicherung vor Baubeginn unbedingt nötig. Sie erspart böse Überraschungen z.B. im Scheidungsfall oder wenn das Grundstück aus einer finanziellen Notlage heraus verkauft werden muss. Wie diese Absicherung aussehen kann, ist von Fall zu Fall verschieden. Wir werden mit Ihnen gemeinsam die beste Lösung finden.

Der Bauherr, auch wenn er sich alles selbst finanziert, wohnt nach österreichischem Recht in einem fremden Haus. In letzter Konsequenz muss er dieses sogar räumen, falls es zu Streitigkeiten oder einem Verkauf des Grundstücks kommt. Der Ablöseanspruch für getätigte Investitionen ist nur ein schwacher Trost, vor allem, weil er sich durch Inanspruchnahme und Benützung stetig verringert. Um einen solchen überhaupt erheben zu können, ist es enorm wichtig, genaue Aufzeichnungen zu führen, wer welche Leistungen, sei es finanziell oder in Form von Arbeit, erbracht hat.

Im Fall einer Scheidung bestehen die Schwierigkeiten insbesondere darin, dass Ansprüche zwar gegen den Ehepartner, nicht aber gegen Dritte geltend gemacht werden können. Gehört also die Ehewohnung – in vielen Fällen der Hauptteil des ehelichen Vermögens – nicht den Ehegatten, nützen die im Scheidungsrecht vorgesehenen Instrumentarien nichts. Der Ehegatte, der auszieht, müsste in diesem Fall gegen die Grundeigentümer prozessieren und wiederum nachweisen, welche Eigenleistungen in dem Zubau stecken.

Detaillierte Benützungsregelungen helfen, solche und andere Eventualitäten von vorne herein zu klären. Zufahrtsregelungen, Lösungen für den Fall einer Scheidung oder ein Wohnrecht bei Grundstücksverkauf sind nur einige Beispiele. Wir beraten Sie individuell und finden mit Ihnen gemeinsam die für Sie maßgeschneiderte Lösung. Handelt es sich nicht um eine Aufstockung, sondern um ein eigenständiges Gebäude, ist die Errichtung eines Superädifikates möglich. Hiebei stellt der Grundeigentümer dem Gebäudehersteller den Grund für eine bestimmte Zeit zur Verfügung. Vertraglich kann festgelegt werden, was nach dieser Zeit mit dem Gebäude bzw. Grundstück passiert. Wird keine Regelung getroffen, fällt alles nach Ablauf der Frist wieder dem Grundeigentümer zu.

Bauen auf fremdem Grund ist zwar gerade für junge Menschen oft die billigste Lösung, birgt aber viele Risiken.

Auch innerhalb der Familie sollte man sich unbedingt absichern – zum Wohl und Vorteil aller Beteiligten!