Neues Erbrecht 2017
Ab 1.1.2017 gilt in Österreich ein neues Erbrecht.
Z.B. wurde das Pflegevermächtnis eingeführt: Eine Person, die dem Verstorbenen nahesteht und diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, steht ein gesetzliches Pflegevermächtnis zu, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde.
Aber auch im Pflichtteilsrecht gibt es Änderungen: Das Pflichtteilsrecht der Eltern entfällt. Die Enterbungsgründe wurden erweitert. Auch eine Stundung des Pflichtteils ist künftig unter gewissen Voraussetzungen möglich.
Was viele nicht wissen, ist, dass bereits seit August 2015 durch die europäische Erbrechtsverordnung massive Neuerungen auch für das österreichische Erbrecht gelten: Die bisherige Rechtslage sah vor, dass bei dem Tod eines Österreichers im Ausland grundsätzlich österreichische Gerichte zuständig waren und österreichisches Erbrecht zur Anwendung kam. Mit Inkrafttreten der Erbrechtsverordnung ist die Staatsbürgerschaft des Erblassers nicht mehr ausschlaggebend. Zuständige ist jenes Gericht und anwendbar ist jenes Recht, wo der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat! Das bedeutet beispielsweise, dass für einen Österreicher, der seine Pension in Spanien verbringt, spanisches Erbrecht zur Anwendung kommt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, mit einer Rechtswahl das Recht des Staates zu wählen, dem man zum Zeitpunkt der Ausübung der Rechtswahl angehört hat. Wenn Sie daher außerhalb Österreichs in der EU Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, kann es sich empfehlen, schon heute mittels Rechtswahl in Ihrem Testament festzulegen, dass auf Ihren Erbfall österreichisches Erbrecht anwendbar sein soll!